1. Bezeichnung und Sitz

Art. 1 – Vereinsname/ Sitz
Unter der Bezeichnung Verein Pro Ukraïna besteht mit Sitz in Winterthur Veltheim ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Zweck

Art. 2 – Allgemeine Definitionen des Vereinszwecks
Als parteipolitisch unabhängige und konfessionell neutrale Organisation setzt sich der Verein für folgende Ziele ein:

– die Unterstützung von Ukrainer:innen in der Region Winterthur mittels Weiterbildungen, kulturellen Angeboten und gemeinsamen Freizeitangeboten im Austausch mit der Schweizer Bevölkerung;
– Hilfsgüter-Transporte für in der Ukraine verbliebene Angehörige;
– Sammelaktionen von Hilfsgütern in der Schweiz, und deren Transport in die Ukraine;
– Spendensammlungen;
– Aufrechterhaltung des Kontaktes mit Rückkehrern in der Ukraine;
– Projekte zum Wiederaufbau der Infrastruktur von der Schweiz aus, und/ oder Projektbetreuung vor Ort.

Art. 3 – Nichtkommerzieller Charakter
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Mitgliedschaft

Art. 4 – Antrag auf Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristische Personen werden, sofern sie die Vereinsziele unterstützen. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Art. 5 – Austritt
Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes an den Vorstand am Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 6 – Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Art. 7 – Rekurs gegen Ausschluss
Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

4. Haftung

Art. 8 – Haftung des Vereins
Für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen haftet einzig der Verein mit seinem Vermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes.

5. Organisation

Art. 9 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.

Art. 10 – Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie besteht aus den natürlichen und juristischen Personen. Kollektivmitglieder können bis zu drei Personen delegieren, welche bei persönlicher Anwesenheit je eine Stimme haben.
Die Sitzung wird grundsätzlich vom Präsidenten, bzw. – im Falle von Abwesenheit – von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 11 – Einberufung und Publikation der Traktanden
Die Einladung hat mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Auf nicht traktandierte Punkte kann die Versammlung eintreten, wenn zwei Drittel der Stim-menden sich damit einverstanden erklären, wobei Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins ausgeschlossen sind.

Art. 12 – Traktanden der Mitgliederversammlung
Von der Mitgliederversammlung werden folgende Geschäfte erledigt:

1. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums;
2. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl des Präsidiums und des Vorstandes;
4. Wahl der Revisionsstelle;
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
6. Genehmigung des Budgets;
7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes;
8. Statutenrevision und ggf. Vereinsauflösung.

Art. 13 – Beschlussfassung
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Dem Versammlungs-vorsitz steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 14 – Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, der Vorstand muss eine solche einberufen, sofern ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle dies verlangt.
Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Die Sitzung wird grundsätzlich vom Präsidenten, bzw. – im Falle von Abwesenheit – von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 15 – Vorstand und Präsidium
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird.

Art. 16 – Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art.17 – Kompetenzen des Vorstandes
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Art. 18 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach Aussen wird der Verein durch den Präsidenten in Koordination mit dem Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Art. 19 – Die Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

Art. 20 – Jahresrechnung – Prüfung und Bericht
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

6. Finanzen

Art. 21 – Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
– Mitgliederbeiträge
– Erträgen aus Projekten, Veranstaltungen, Dienstleistungen und Verkäufen von Produk-ten
– Freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Spenden, Schenkungen, Vermächtnis-sen, etc.

Art. 22 – Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jeweils an der Mitgliederversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt.

7. Auflösung und Liquidation

Art. 23 – Auflösung/ Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsver-sammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Art. 24 – Verwendung von verbleibenden Mitteln
Die nach Auflösung des Vereins, der Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben, sowie nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibenden Mittel sind einer steuerbefrei-ten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

8. Inkrafttreten
Diese Statuten sind am 30. Januar 2023 an der Gründungsversammlung angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.